Umschalten in der Energieversorgung Soest e.V.
Satzung: 01.12.2025
Präämbel:
Der Verein Umschalten in der Energieversorgung Soest e.V. entstand 1992 aus der Bürgerinitiative „Umschalten in der Energieversorgung“, die 1986 nach dem Reaktorunglück von Tschernobyl ins Leben gerufen wurde.
Das Hauptziel des Vereins ist es, einen Wandel in der Energieversorgung zu erreichen, der sowohl den Klimaschutz als auch die Anpassung an die Folgen des Klimawandels berücksichtigt; weg von den fossilen Brennstoffen und der risikobehafteten Atomenergie, hin zu einer regenerativen Energieversorgung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
(1) Der im Jahr 1992 gegründete Verein führt den Namen: Umschalten in der Energieversorgung Soest e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Soest.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter der Nr.70760 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
(1) die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung,
(2) die Förderung klima-, umwelt- und sozialverträglicher Energieerzeugung und -nutzung,
(3) die Unterstützung von Maßnahmen, die das möglichst schnelle Erreichen der Klimaziele vorsehen und deren zeitlicher Rahmen durch Rechtsvorschriften der Stadt Soest, des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben sind.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende Schritte erreicht werden:
a. Durchführung von öffentlichen, wissenschaftsbasierten Informations- und Diskussionsveranstaltungen zu Themen der regenerativen Energie, der Energieeinsparung, des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung.
b. Mitwirkung an kommunalen Handlungsmöglichkeiten auf diesen Gebieten.
c. Teilnahme an Veranstaltungen zu diesen Themen.
d. Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen, die zu umweltgerechtem Handeln führen.
e. Information der Öffentlichkeit über umweltpolitische Themen.
f. Unterstützung von und Beteiligung an Initiativen und Projekten mit gleichen Zielen.
g. Information über Risiken der traditionellen Energiewirtschaft mit ihren fossilen und nuklearen Kraftwerken.
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Details können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des ersten Jahresbeitrags erworben. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung sind der Mitgliederversammlung die Gründe mitzuteilen.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
(6) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Damit enden alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten.
(8) Ein Mitglied kann mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines Kalenderjahres austreten. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Stichtag der Frist ist der Zugang des Schreibens beim Vereinsvorstand.
(9) Ein Mitglied, dass sich vereinsschädigend verhält kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist ihm schriftlich bekanntzugeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einheiten geschaffen werden.
(3) Die Tätigkeit in Entscheidungsorganen des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen.
(2) Der Vorstand, wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zweien seiner Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung schriftlich erteilt ist.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, fasst den Jahresbericht und den Rechnungsabschluss ab. Der Vorstand ist berechtigt, alle Handlungen
vorzunehmen, die im Interesse des Vereins und zur Erreichung seiner Ziele notwendig oder nützlich sind, insbesondere Verträge mit Dritten abzuschließen und Dritte mit der Wahrnehmung von Vereinsinteressen zu beauftragen.
(6) Der Vorstand kann zur Regelung organisatorischer Angelegenheiten eine Geschäftsordnung aufstellen.
(7) Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Hierbei orientiert sich der Vorstand an der Mehrheitsmeinung der Anwesenden. Über Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Uber die Erweiterung der Tagesordnung entscheidet die Versammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlungsleitung die ordnungsgemäße Einladung festgestellt hat.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die uneingeschränkte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(4) Zum Beschluss stehen nur Punkte der genehmigten Tagesordnung. Ein Beschluss bedarf der Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands,
2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
3. Entlastung des Vorstands,
4. Wahl und Abwahl des Vorstands,
5. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
6. Beschluss von Satzungsänderungen und Geschäftsordnungen
7. Beratung und Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
8. Festlegung der Beitragshöhe,
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
10. Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Er kann die Durchführung auch als hybride Veranstaltung mit realer als auch virtueller Teilnahme ermöglichen. Mitglieder sind über die Art der Durchführung im Rahmen der Einladung zu informieren.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine im Kreis Soest tätige Initiative mit einer dem Verein Umschalten in der Energieversorgung -Soest e.V. vergleichbaren Zielsetzung, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die Satzung wurde errichtet am 26. Juni 1991 und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 09. 12. 1991 und vom 01.12. 2025 geändert.

